Splittingtarif

Splittingtarif oder Grundtarif - was ist günstiger? Hier finden Sie Infos und ein Beispiel mit Berechnungshinweisen.


Der Splittingtarif stellt in der Regel eine Steuerbegünstigung für zusammenveranlagte Ehegatten dar und wird auch als Ehegattensplitting bezeichnet. Gesetzliche Grundlagen finden sich in §32a Abs. 5 EStG. Im Gegensatz zum Splittingtarif können Eheleute auch einzeln nach dem Einzeltarif veranlagt werden. Diese Möglichkeit kann zuweilen vorteilhafter sein. Ob die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif oder die jeweilige Einzelveranlagung mit dem Grundtarif günstiger ist, können Sie mit dem folgenden Ehegattensplitting-Rechner ermitteln. Eine gute Übersicht über die anfallende Einkommensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten bieten Splittingtabellen.



   

Funktionsweise Splittingtarif

Vereinfachend wird beim Ehegattensplitting das zu versteuernde Einkommen der beiden Eheleute aufsummiert und anschließend halbiert. Für den halbierten Einkommensbetrag wird dann die Einkommensteuer wie bei der Einzelveranlagung nach dem Grundtarif berechnet. Die auf diese Weise ermittelte Einkommensteuer wird nun wieder verdoppelt und den Ehegatten zugerechnet. Die steuerlichen Vorteile bei Anwendung des Splittingtarifs im Gegensatz zum bei der Einzelveranlagung verwendeten Grundtarif lassen sich gut mit dem Ehegattensplitting-Rechner auf dieser Seite aufzeigen. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite zum Ehegattensplitting.



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Beispiel Splittingverfahren

Im nachfolgenden Beispiel wird das Splittingverfahren für zusammenveranlagte Ehegatten erläutert, bei welchem ein Ehepartner über kein Einkommen verfügt. Im Beispiel wird deutlich wie Progressionseffekte bei der Einkommensteuer zu einer Steuererspanis bei Anwendung des Splittingtarifs führen.

Beispiel für 2018: Einkommen 1. Ehegatte 60.000 Euro und 2. Ehegatte 0 Euro. Berechnung Einzelveranlagung: Die ESt beim 1. Ehegatten für das Einkommen 0-30.000 Euro beträgt 5.348,00 Euro und für das Zusatzeinkommen im Bereich 30.001 - 60.000 Euro wegen der Steuerprogression 11.230,00 Euro, also insgesamt 16.578,00 Euro. Der 2. Ehegatte hat kein Einkommen und zahlt 0 Euro. Bei Zusammenveranlagung wird das Gesamteinkommen auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen angerechnet, so dass beide nur die Einkommensteuer für den Bereich von 0 Euro bis 30.000 Euro und damit jeweils 5.348,00 Euro zahlen. Die Einkommensteuer für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt damit nur 10.696,00 Euro und führt im Beispiel zu einer Ersparnis von 5.882 Euro.

   

Splittingtarif bei der Lohnsteuer

Das Ehegattensplitting wird auch beim Lohnsteuerabzug in den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 mit Faktorverfahren begünstigend berücksichtigt. Zur Bestimmung und Optimierung der Lohnsteuer für Verheiratete kann ein Steuerklassenrechner verwendet werden. Dieser berechnet online die günstigsten Steuerklassenvarianten.




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